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   VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655   

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https://dejure.org/2015,7773
VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655 (https://dejure.org/2015,7773)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.03.2015 - 10 C 14.2655 (https://dejure.org/2015,7773)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. März 2015 - 10 C 14.2655 (https://dejure.org/2015,7773)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines kroatischen Staatsangehörigen wegen Straffälligkeit

  • rewis.io

    Daueraufenthaltsrecht, Verwaltungsgerichte, Klägers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines kroatischen Staatsangehörigen wegen Straffälligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655
    Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (EuGH, U.v. 23.11.2010 - Tsakouridis, C-145/09 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -juris Rn. 19).

    Hat sich der Kläger in den letzten zehn Jahren vor der Verlustfeststellung nicht kontinuierlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2014 im Bundesgebiet aufgehalten, kommt es folglich nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten des Klägers einen zwingenden Grund der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2010 (C-145/09 - juris) und 22. Mai 2012 (C-348/09 - juris) darstellt.

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655
    Jede "Ausweisungsverfügung" gegenüber einem Unionsbürger setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH, U.v. 22.5.2012 - C-348/09 - juris Ls. 2; s. § 6 Abs. 2 FreizügG/EU).

    Hat sich der Kläger in den letzten zehn Jahren vor der Verlustfeststellung nicht kontinuierlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2014 im Bundesgebiet aufgehalten, kommt es folglich nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten des Klägers einen zwingenden Grund der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2010 (C-145/09 - juris) und 22. Mai 2012 (C-348/09 - juris) darstellt.

  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655
    Ob aber wegen des Systems aufeinander aufbauender und sich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger (Art. 6, Art. 7 und Art. 16 RL 2004/38/EU, vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 37 ff.) ein zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt oder zumindest der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU erforderlich ist, damit der Unionsbürger den erhöhten Ausweisungsschutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für sich in Anspruch nehmen kann, ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht abschließend geklärt (vgl. Kurzidem in Beck"scher Online-Kommentar, AuslR, Stand 1.1.2015, FreizügG/EU, § 6 Rn. 23).

    Der Senat hat insoweit die Rechtsauffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nur dann einschlägig ist, wenn der betreffende Ausländer zuvor zumindest ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU bzw. Art. 16 RL 2004/38/EU erworben hat (BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 31 ff.; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, 2013, FreizügG/EU § 6 Rn. 55).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655
    Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht aber nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein (BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 16 und 21; EuGH, U.v. 21.12.2011 - Ziolkowski, C-424/10 - juris Rn. 46).
  • BVerwG, 31.05.2012 - 10 C 8.12

    Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmer; Beitrittsstaaten; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655
    Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht aber nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein (BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 16 und 21; EuGH, U.v. 21.12.2011 - Ziolkowski, C-424/10 - juris Rn. 46).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-378/12

    Zeiträume der Strafhaft können weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655
    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuokwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655
    Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (EuGH, U.v. 23.11.2010 - Tsakouridis, C-145/09 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 10.12.2014 - 19 ZB 13.2013

    Verlust des Freizügigkeitsrechts; österreicherischer Staatsangehöriger;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655
    Die inmitten stehende Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann grundsätzlich von den Gerichten regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden, denn die Gerichte bewegen sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die den Richtern allgemein zugänglich sind (BayVGH, B.v. 10.12.2014 - 19 ZB 13.2013 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VG München, 16.12.2014 - M 4 K 13.3733

    Kroatischer Staatsangehöriger; bestandskräftige Ausweisung; EU-Beitritt Kroatiens

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655
    Das Urteil ist rechtskräftig (M 4 K 13.3733).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

    Die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts würde dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, C-378/12; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, C-400/12; EuGH, Urteil vom 17. April 2018, C-316/16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ?VGH?, Beschluss vom 18. März 2015, 10 C 14.2655; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Januar 2020, 10 ZB 19.2250; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, 1. Fünfjähriger ständiger Aufenthalt, Rn. 13; Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 4a FreizügG/EU Rn. 6).
  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des

    Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht aber nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Ziolkowski, C-424/10 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 16 und 21; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 24).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38/EG unterbrechen (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 33 und 36; s. auch BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 25).

    Zu diesem Personenkreis zählen vor allem im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (vgl. BayVGH B.v. 11.7.2007 - 24 ZB 07.743 - juris; B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 10 B 13.2080

    Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Ausländers

    In dieser Situation verliert die Ausweisung mit dem Zeitpunkt der Erlangung des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts (hier: durch den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 1.1.2007) ihre Wirksamkeit (BayVGH" B. v. 9.8.2012 - 19 CE 11.1893 - InfAuslR 2012" 404; B. v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - Rn. 19 f.; B. v. 20.5.2015 - 10 ZB 14.913 - juris Rn. 4 bis 6; OVG Bremen" B. v. 21.1.2011" a. a. O.; vgl. a. Nr. 6.0.5 und Nr. 7.2.5. AVwV-FreizügG/EU).

    Ändert sich allerdings der Rechtsstatus des Regelungssubjekts in grundlegender Weise dadurch, dass es nun den gemeinschaftsrechtlich privilegierten Status eines Unionsbürger genießt, findet infolgedessen das Aufenthaltsgesetz - damit auch § 11 Abs. 1 AufenthG - nur dann (noch oder erstmals) Anwendung, wenn eine entsprechende Verlustfeststellung vorliegt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 7 FreizügG/EU Rn. 22; Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 11 AufenthG Rn. 20 f.; i. Erg. ebenso: BayVGH, B. v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 19; B. v. 20.5.2015 - 10 ZB 14.913 - juris Rn. 4, 5; ebenso für die erst nach Ausweisung als Drittstaatsangehöriger erlangte Rechtsstellung des Ehegatten eines Unionsbürgers: BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 19 CE 11.1893 - InfAuslR 2012, 404).

  • VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

    Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris).

    Außerdem setzt der erhöhte Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU voraus, dass ein Daueraufenthaltsrecht nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, § 4a FreizügG/EU (BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris) vorher erworben wurde.

    Das Gericht legt § 6 Abs. 5 FreizügG/EU so aus, dass der Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein muss und dies bedeutet, dass der Familienangehörige während eines zusammenhängenden Zeitraums von zehn Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8/12 - juris; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655).

  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 19 ZB 19.914

    Verlust des Daueraufenthaltsrechts durch Abwesenheit

    Da diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, würde die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuokwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26; BayVGH, B.v. 6.6.2019 - 10 C 19.1081 - juris Rn. 8; B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 23).

    Zu diesem Personenkreis zählen vor allem im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (vgl. BayVGH B.v. 11.7.2007 - 24 ZB 07.743 - juris; B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195

    Verlust des Freizügigkeitsrechts

    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26; U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 58 f.; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 23).

    Sie zeigt schon nicht auf, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung vertreten werden würden, die einen entsprechenden Klärungsbedarf auslösen könnten (noch offen gelassen in: BayVGH, B.v. 15.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 24).

  • VG München, 08.05.2019 - M 25 K 17.3672

    Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts

    Gemessen an diesen Kriterien erfüllen die Aufenthaltszeiten des Klägers im Bundesgebiet nicht die Kriterien eines rechtmäßigen Aufenthalts i.S. von Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU (BayVGH, B. v. 18.3.15 - 10 C 14.2655 - juris, Rn. 24).

    Zu diesem Personenkreis zählen vor allem im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (vgl. BayVGH B.v. 11.7.2007 - 24 ZB 07.743 - juris; B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 27).

  • VG München, 13.02.2020 - M 10 K 18.6271

    Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen Eigentums- und Vermögensdelikten

    Ein Freizügigkeitsrecht folgt mangels Vorliegens eines Kurzaufenthalts auch nicht aus § 2 Abs. 5 FreizügG/EU (a.A. wohl: BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - BeckRS 2015, 44249).

    Eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU darf auch dann ausgesprochen werden, wenn der Betroffene die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht (mehr) erfüllt (Cziersky-Reis in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 FreizügG/EU Rn. 8; Dienelt, a.a.O., § 6 FreizügG/EU Rn. 8; in diese Richtung auch: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2017, § 6 FreizügG/EU Rn. 6 und 9; a.A.: BayVGH, B.v. 18.3.2015, a.a.O.; Kurzidem, a.a.O., § 6 FreizügG/EU Rn. 2).

  • VG München, 17.10.2022 - M 9 S 21.2766

    Ohne Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet keine

    Zu dem Personenkreis der sogenannten faktischen Inländer zählen vor allem im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 27) und damit nicht der Antragsteller.
  • VG Aachen, 27.10.2022 - 8 K 3635/19

    Verlustfeststellung; Zuständigkeit bei Haftfällen; Anhörung nur auf deutsch;

    BayVGH, Beschluss vom 18. März 2015 - 10 C 14.2655 -, juris, Rn. 20; Kurzidem , in: Kluth/Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, § 6 FreizügG/EU Rn. 2.
  • VGH Bayern, 06.06.2019 - 10 C 19.1081

    Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen Gefährdung eines Grundinteresses der

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 10 ZB 15.837

    Rechtmäßige Ausweisung eines straffälligen türkischen Asylbewerbers

  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 10 ZB 15.331

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten wegen versuchten

  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250

    Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts eines Unionsbürgers durch Inhaftierung

  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 6 K 16.1346

    Verlust des Rechts auf Freizügigkeit wegen schwerer Straftaten

  • VG München, 19.09.2019 - M 10 K 18.1011

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrecht

  • VG München, 05.07.2022 - M 2 K 19.1392

    Polnischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung wegen Straffälligkeit,

  • SG Berlin, 01.06.2022 - S 123 AS 2394/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919

    Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts bei wegen Drogendelikten

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 10 ZB 19.1744

    Verlust des Freizügigkeitsrechts

  • VGH Bayern, 19.10.2022 - 10 ZB 22.2042

    Verlust des Rechts auf Freizügigkeit, Abreißen der Integrationsbande durch

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 10 ZB 14.913

    Bestandskräftige Ausweisung gegenüber Drittstaatsangehörigem, der mittlerweile

  • VG München, 21.04.2015 - M 4 K 14.4431

    Schwere Gefährdung durch persönliches Verhalten - Verlust des Rechts auf Einreise

  • VG München, 16.01.2020 - M 10 K 18.6014

    Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der

  • OVG Thüringen, 10.11.2017 - 3 KO 462/11

    Verlust des EU-Freizügigkeitsrechts bei schwerwiegenden Straftaten

  • VG München, 15.06.2022 - M 12 K 21.1567

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, Betäubungsmitteldelikte

  • VG München, 18.05.2022 - M 12 K 21.6094

    Rumänischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Wiederholungsgefahr,

  • VG München, 23.10.2019 - M 25 K 18.56

    Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeit wegen der Gefährdung der öffentlichen

  • VG München, 15.07.2021 - M 25 S 21.2257

    Polnischer Staatsangehöriger, Freizügigkeit, Verlustfeststellung, Strafrechtliche

  • VG München, 24.02.2021 - M 25 K 19.4143

    Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bei illegalem Handel mit Betäubungsmitteln

  • VG München, 18.10.2016 - M 4 K 15.1547

    Rechtmäßige Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

  • VG Ansbach, 20.06.2022 - AN 11 K 20.01086

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Wiederholungsgefahr für Straftaten

  • VG Bayreuth, 30.09.2020 - B 6 K 19.1069

    Kein Daueraufenthaltsrecht für straffälligen polnischen Staatsbürger

  • VG Ansbach, 21.03.2019 - AN 5 K 17.01620

    Erfolglose Klage gegen Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise- und

  • VG Bayreuth, 17.12.2015 - B 4 K 14.807

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts

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